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Mediation und Zivilprozess (gerichtsnahe Mediation)Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) regelt in den Gesetzesartikeln 213 - 218 das Verhältnis der Mediation zum zivilprozessrechtlichen Verfahren. Mediation statt SchlichtungsverfahrenAuf Antrag sämtlicher Parteien kann eine Mediation statt eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt werden. Wählen die Konfliktbeteiligten eine Mediation und wird die zuständige Schlichtungsbehörde darüber in Kenntnis gesetzt, so treten dieselben Rechtswirkungen wie beim Schlichtungsverfahren ein, namentlich Rechtshängigkeit, Unterbruch der Verjährung und Wahrung gesetzlicher Fristen. Den Antrag auf Durchführung einer Mediation können die Parteien der Schlichtungsbehörde im Schlichtungsgesuch oder erst an der Schlichtungsverhandlung stellen. Mediation im EntscheidverfahrenIst ein Gerichtsverfahren hängig, so ist eine Mediation dann durchzuführen, wenn beide Parteien dies beantragen oder der Empfehlung des Gerichts, den Konflikt mit Mediation zu lösen, nachkommen. Entscheiden sich die Parteien für eine Mediation, bleibt das Gerichtsverfahren bis zum Abschluss des Mediationsverfahrens sistiert. Vertraulichkeit der MediationMediation ist vertraulich und unabhängig. Weder Gerichte noch Schlichtungsbehörden haben gegenüber den Mediatoren ein Weisungsrecht; umgekehrt sind die Mediatoren weder den Schlichtungsbehörden noch den Gerichten Rechenschaft schuldig. Aussagen der Parteien während des Mediationsverfahrens, Sitzungsprotokolle sowie Unterlagen, die im Mediationsverfahren eingericht wurden, können in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht als Beweis verwendet werden. Zudem können die Parteien den Mediatoren nicht als Zeuge vor Gericht anrufen. |